Die Vermieter-Mieter-Beziehung kann in verschiedene Phasen unterteilt werden, die alle die Verarbeitung personenbezogener Daten über den Mieter erfordern:
An erster Stelle steht die Auswahl potentieller Mieter. Um die hohe Nachfrage nach Wohnraum in beliebten Wohngegenden bewältigen zu können, wünschen Vermieter nachvollziehbarer Weise eine Vorselektion aus manchmal mehreren hunderten Mietinteressierten. Je detaillierter die Informationen zum potentiellen Mieter sind, desto leichter ist die Vorselektion. Aus Sicht des Vermieters gibt es nahezu keine Information, die nicht relevant für die Vorselektion sein könnte.
Dabei sind manche Daten wesentlich für eine ausreichend fundierte Entscheidung, z.B. Informationen zum ungefähren Einkommen, die Schlüsse auf die finanzielle Stabilität des Mieters ermöglichen. Dagegen sind Informationen zu Hobbies und Familienstatus regelmäßig nicht von entscheidender Relevanz.
Je wichtiger die Information, desto höher ist das Bedürfnis des Vermieters, die Korrektheit der Information zu überprüfen, bevor der Mietvertrag einem ausgewählten Kandidaten angeboten wird. Die Bereitstellung von Nachweisdokumenten erfordert regelmäßig die Einbindung von Dritten, wie etwa Auskunfteien (Bonitätsnachweis), Arbeitgebern (Gehaltsnachweis) oder aktuellen Vermietern (Mietschuldenfreiheitsbestätigung).
Ist der Mietvertrag einmal unterzeichnet, kann für dessen Abwicklung die Verarbeitung von Verbrauchsdaten (Heizung, Wasser) für eine korrekte Nebenkostenabrechnung erforderlich sein. Auch müssen für die rechtskonforme Erstellung eines Mieterhöhungsverlangens personenbezogene Daten benannt werden, etwa die aktuelle Miete und die künftig zu zahlende Miete.
Die konfligierenden, oftmals gegensätzlichen, Interessen von Vermietern und (potentiellen) Mietern hinsichtlich der Verarbeitung von teils sensitiven Informationen zur finanziellen Situation des Mieters und dessen Wohnpräferenzen erfordern regelmäßig eine datenschutzrechtliche Interessenabwägung.
Für eine adäquate Abwägung bedarf es einer klaren Unterscheidung zwischen "essenziellen" und "nicht-essenziellen" Bedürfnissen des Vermieters hinsichtlich der Auwahl zuverlässiger und zahlungsfähiger Mieter. Wähend auf der einen Seite dem Bedürfnis des Vermieters nach einer kriterienbasierten Auswahl Rechnung getragen werden muss, darf die Sensitivität mancher der angefragten Informationen und die aus dem Profiling potentiell resultierenden Diskriminierungsrisiken und / oder die Verwehrung existentieller Lebensbedürfnisse nicht aus dem Blick geraten.
Demgegenüber ist eine Interessenabwägung dort nicht erforderlich, wo Daten unzweifelhaft für die Abwicklung des Mietvertrags benötigt werden. Dies kann (je nach Fall) auf Kontakt- und Verbrauchsdaten zutreffen.
Werden Daten zum Mieter nicht rechtskonform verarbeitet, kann dies starke persönliche Auswirkungen auf das Leben des (potentiellen) Mieters haben. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ihm aufgrund einer falschen Schufa-Auskunft die Anmietung einer Wohnung verwehrt wird.
Vor diesem praktischen Hintergrund war die Verarbeitung von Mieterdaten bereits Gegenstand verschiedener Behördenstellungnahmen und Gerichtsurteile.
>> Finde heraus welche anderen Branchen die Verarbeitung von (sensiblen) Daten erfordern.