Eines der Kernmotive der Datenschutz-Grundverordnung ist, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert sind, um so ein Mindestmaß an Kontrolle zu behalten. Denn eine halbwegs transparente Datenverarbeitung ist Voraussetzung für die Durchsetzung von Rechten wie Schadensersatz, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung.
Werden Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben, etwa auf einer Website oder in einer App, dann muss die Person laut Gesetz „zum Zeitpunkt der Erhebung“ über bestimmte Umstände der Datenverarbeitung unterrichtet werden. Die Information muss also spätestens dann erfolgen, wenn die Daten erhoben werden. Zu den Umständen, über die zu informieren ist, gehören z.B. die Verarbeitungszwecke, die Datenempfänger und die Löschfristen.
Das Gesetz verlangt, die Informationen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten“.
Prozess für die Informationsbereitstellung
Die Art und Weise der Bereitstellung von Datenschutzinformationen sollte definiert und dokumentiert werden. Dies kann mithilfe einer Richtlinie für Transparenz erfolgen.
Information der Betroffenen
Die Betroffenen sind über die sie betreffenden Datenverarbeitungen zu informieren, z.B. mittels elektronischer oder physischer Datenschutzhinweise.
>> Finde heraus, welche anderen Datenschutzpflichten im Einzelfall ggf. zu beachten sind.