Der Zweck bzw. die Zwecke einer Datenverarbeitung müssen grundsätzlich vor Beginn der Datenverarbeitung festgelegt werden (Grundsatz der Zweckbindung). Dies soll sicherstellen, dass Datenverarbeitungen nicht wahllos erfolgen und die zu benennende Erforderlichkeit bestimmter Datenverarbeitungen (Erforderlichkeitsprinzip) einen klaren Bezugspunkt - also den jeweiligen Zweck - hat.
Die DSGVO erkennt gleichwohl an, dass es Situationen gibt, in denen eine Zweckänderung legitim ist, die Daten also für einen weiteren Zweck genutzt werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Durchführung einer sogenannten Kompatibilitätsprüfung anhand oben genannter Kriterien.
Information des Betroffenen über die bevorstehende Zweckänderung.
Anpassung der Verarbeitungsübersicht und der Datenschutzhinweise.
>> Finde heraus, welche anderen Datenschutzpflichten im Einzelfall ggf. zu beachten sind.