Eine Meldung gegenüber der Datenschutzaufsicht ist immer dann erforderlich, wenn es zu einer Datenschutzverletzung gekommen ist und ein Risiko für Personen entstanden ist, die von der Datenschutzverletzung betroffen sind. Eine solch risikobehaftete Datenschutzverletzung liegt immer dann vor, wenn es zu einer Verletzung der Datensicherheit gekommen ist (z.B. Hackerangriff) und hierdurch ein Risiko entstanden ist (z.B. weil der Hacker auf die freiliegenden Daten nachweislich zugegriffen hat).
In einem solchen Fall muss die für das Unternehmen zuständige Datenschutzaufsicht innerhalb von 72 Stunden benachrichtigt werden und die gesetzlich definierten Informationen bereitgestellt werden. Hierzu zählen:
Information der für die Meldung zuständigen Abteilung (in der Regel Datenschutz- oder Rechtsabteilung). Eine entsprechende interne Meldepflicht sollte in einer Data-Breach-Richtlinie im Unternehmen verankert werden.
Bei Meldepflicht: Ermittlung der gesetzlich definierten Melde-Informationen gemeinsam mit dem jeweils betroffenen Fachbereich.
Erstellung eines Benachrichtigungstextes, ggf. anhand eines online abrufbaren Formulars der zuständigen Datenschutzaufsicht.
Kontaktaufnahme mit der Behörde, ggf. Entgegennahme von Einschätzungen/ Anordnungen dieser Behörde.
Dokumentation der Datenschutzverletzung.
>> Finde heraus, welche anderen Datenschutzpflichten im Einzelfall ggf. zu beachten sind.